Wie fokussiert man sich bei allem
Trubel auf das Wesentliche?

Antworten für Hessens Lehrkräfte

dlh-Ratgeber aktuell: Bestimmungen der Vierten Änderungsverordnung vom 23. Juli 2023 zur Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)

Werte Kolleginnen und Kollegen,

der geschätzte Kollege Herbert Grimme hat für den dlh einen aktuellen Ratgeber verfasst und darin die Bestimmungen der Vierten Änderungsverordnung vom 23. Juli 2023 zur Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) aufbereitet.

Es lohnt sich, einen Blick auf die für die tägliche schulische Arbeit wichtige und zentrale Verordnung zu werfen – insbesondere in Hinsicht auf die bedeutsame Erweiterung in der Anlage 2 „Richtlinie für Leistungsnachweise“. Auch die Thematik rund um die neuen erweiterten Bewertungs- und Korrekturvorschriften (Rechtschreibung und Zeichensetzung) in der Anlage 2 sind es wert gelesen zu werden.

HIER erhalten Sie den Ratgeber als praktischen pdf-download!

WEBINAR: Personalräteschulung Light – am 19.09.2023 und 26.01.2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen im hessischen Schuldienst,

Sie spielen mit dem Gedanken sich in den Personalrat Ihrer Schule wählen zu lassen?

Sie haben aber noch keinen wirklichen Überblick, was dann Ihr Tätigkeitsfeld sein könnte?

Kein Problem, Kerstin Mück und Boris Krüger vom Deutschen Lehrerverband Hessen (dlh) geben Ihnen einen Einblick über die grundlegenden Tätigkeiten von Schulpersonalräten!

Wann? Am 19. September 2023 und 31. Januar 2024, jeweils von 17:00 bis 18:30 Uhr.

Wie? Den Link zu den Webinaren erhalten Sie bis zum 18. September 2023 bzw. 26. Januar 2024 unter

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Wir freuen uns über Ihre Anmeldung!

WEBINAR: Einblicke in das neue HPVG – am 28.09.2023 und 08.02.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen im hessischen Schuldienst,

es gibt ein neues HPVG, Sie hatten aber bisher noch keine Gelegenheit sich damit auseinanderzusetzen?

Dann geben wir Ihnen einen Überblick, was sich darin verändert hat.

Dr. Angela Schröder, Boris Krüger und Kerstin Mück vom Deutschen Lehrerverband Hessen (dlh) zeigen Ihnen die wichtigsten Änderungen im HPVG.

Wann? Am 28. September 2023 und 08. Februar 2024, jeweils von 17:00 bis 18:30 Uhr.

Wie? Den Link zu den Webinaren erhalten Sie bis zum 22. September 2023 bzw. 02. Februar 2024 unter

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Wir freuen uns über Ihre Anmeldung!

Pressemitteilung der Jungphilologen und des jungenVDL vom 18.07.2023 – SOMMERFERIEN-ARBEITSLOSIGKEIT VON JUNGEN LEHRKRÄFTEN STOPPEN – LIV ZUM 01. AUGUST EINSTELLEN!

Gemeinsame Pressemitteilung vom 18.07.2023

SOMMERFERIEN-ARBEITSLOSIGKEIT VON JUNGEN LEHRKRÄFTEN STOPPEN – LIV ZUM 01. AUGUST EINSTELLEN!

Die Jungphilologen des Hessischen Philologenverbands und der jungeVDL des Verbands der Lehrer Hessen fordern das Hessische Kultusministerium mit einer Petition nachdrücklich auf, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die eine Planstelle erhalten, künftig verbindlich zum 1. August eines Jahres einzustellen und das bisher geltende Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst (Einstellungserlass Ziffer 1.4) entsprechend zu ändern.

Lehrkräfte aller Schulformen im Vorbereitungsdienst (LiV), die zum 31. Juli 2023 ihre pädagogische Ausbildung abschließen, werden erst zum 1. September 2023, also nur drei Tage vor Unterrichtsbeginn, eingestellt. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben sie jedoch nicht in der unterrichtsfreien Zeit, weil sie als „Beamtinnen und Beamte auf Widerruf“ nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Deswegen müssen sie das sog. „Bürgergeld“ beantragen. Abhängig von Wohnort und Familiensituation bedeutet das für die Betroffenen einen finanziellen Engpass in den Sommermonaten – eine Rücklagenbildung ist bei den geringen Anwärterbezügen nicht möglich. Hinzu kommt: Die ersten Bezüge werden bei Neueinstellung frühestens Ende Oktober verbucht. Das führt dazu, dass die Betroffenen ein Vierteljahr auf anderen Wegen Miete, Nebenkosten und sonstige Lebenshaltungskosten aufbringen müssen, obwohl sie voll ausgebildete Fachkräfte in einem Mangelberuf sind.

In den nächsten Jahren wird sich diese Situation wiederholen, weil Hessen erneut spät aus den Sommerferien zurückkehren wird, nämlich am 23. August 2024, am 15. August 2025, am 24. August 2029, am 30. August 2030 usf.

Da die Unterrichtsvorbereitung für das Schulhalbjahr nicht erst am letzten Ferientag beginnt, sondern deutlich früher, um qualitativ hochwertigen Unterricht gewährleisten zu können, muss der Einstellungstermin unbedingt verbindlich auf den 1. August eines jeden Jahres gelegt werden.

HIER GIBT ES DIE PM ALS DOWNLOAD:

2023-07-18 PM Sommerferien-Arbeitslosigkeit junger Lehrkräfte stoppen

Boris Krüger für die Jungphilologen       Kerstin Mück für den jungenVDL

Kontakt:         0151-42341192                    Kontakt:         0171-3145928

Mail:                             Mail:              

ONLINE-PETITION – SOMMERFERIEN-ARBEITSLOSIGKEIT VON JUNGEN LEHRKRÄFTEN STOPPEN!

Wir fordern das Land Hessen nachdrücklich auf, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (ehemals Referendarinnen und Referendare), die eine Planstelle erhalten, künftig grundsätzlich zum 1. August eines Jahres einzustellen, und nicht erst drei Tage vor Unterrichtsbeginn. Das Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst (Einstellungserlass Ziffer 1.4.) ist entsprechend zu ändern.

Begründung

Lehrkräfte aller Schulformen im Vorbereitungsdienst (LiV), die zum 31. Juli 2023 ihre pädagogische Ausbildung an der Schule abschließen, sehen mit gemischten Gefühlen den Sommerferien entgegen: Denn sie werden erst zum 1. September 2023, also nur drei Tage vor Unterrichtsbeginn, eingestellt. In der Zwischenzeit hingegen werden sie einen vollen Monat lang nicht bezahlt. Ausbildung abgeschlossen, arbeitslos im August – kein motivierender Start ins Berufsleben!

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben die angehenden Lehrerinnen und Lehrer nicht, weil sie derzeit „Beamtinnen und Beamte auf Widerruf“ sind und nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Deswegen müssen sie das sog. „Bürgergeld“ (ehem. Hartz IV) beantragen. Abhängig von Wohnort und Familiensituation bedeutet das für die Betroffenen einen finanziellen Engpass in den Sommermonaten – eine Rücklagenbildung ist bei den geringen Anwärterbezügen nicht möglich. Nach fast zwei Jahren Ausbildung ist dieses Agieren des Arbeitgebers mit Vorsatz und “im Namen des Landes Hessen” ein Schlag ins Gesicht für alle LiV!

Hinzu kommt: Die ersten Bezüge werden bei Neueinstellung frühestens Ende Oktober verbucht. Das führt dazu, dass die Betroffenen mindestens ein Vierteljahr auf anderen Wegen Miete, Nebenkosten und sonstige Lebenshaltungskosten aufbringen müssen – und das gerade in einer Zeit, in der v.a. die Energiekosten und die Lebensmittelpreise enorm angestiegen sind. Viele der betroffenen LiV werden neben der staatlichen Hilfe auch noch auf die Unterstützung ihrer Eltern und Verwandten angewiesen sein, obwohl sie voll ausgebildete Fachkräfte in einem Mangelberuf sind. Von der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann hier keine Rede sein!

Bei angestellten Lehrkräften, die ebenso die Sommerferien-Arbeitslosigkeit bisher stark erfasst hatte, ist es in den letzten Jahren zu Verbesserungen bei der Weiterbeschäftigung gekommen (Weiterbeschäftigungserlass), so dass die Zahl der Betroffenen zurückgegangen ist. Die LiV hingegen hat man vergessen. Daher müssen sie nun schon das zweite Jahr in Folge fast drei Monate lang ohne Bezüge auskommen. Und in den nächsten Jahren wird sich die Situation wiederholen, weil Hessen erneut spät aus den Sommerferien zurückkehren wird, nämlich am 23. August 2024, am 15. August 2025, am 24. August 2029, am 30. August 2030 usf.

Der Sprecher des Hessischen Kultusministeriums verteidigt die Regelung im Einstellungserlass damit, dass dies eine seit Jahrzehnten geübte Praxis sei und auch in anderen Bundesländern so gehandhabt werde. Eine kontraproduktive und nicht akzeptable Praxis jedoch, die in einigen Bundesländern nicht existiert bzw. mittlerweile beendet wurde (u.a. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen), weil sie realitätsfern ist: Denn die Unterrichtsvorbereitung für das Schulhalbjahr geschieht nicht erst am letzten Ferientag, sondern beginnt deutlich früher, um qualitativ hochwertigen Unterricht gewährleisten zu können. Lehrkräfte gehen damit bereits in Vorleistung, ohne dafür entlohnt zu werden. Zu behaupten, „wir dürfen niemanden bezahlen, wenn er noch nicht arbeitet und auch noch nicht benötigt wird“ ist ein Affront gegen alle Lehrkräfte.

dlh-Ratgeber kompakt – Mehrarbeit durch Lehrkräfte

 Die gesetzliche Grundlage – Hessisches Beamtengesetz § 61 

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus bean-sprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstli-chen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach § 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten. 

Die Ausführung – Auszug aus der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergü-tung und Rufbereitschaftsabgeltung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S.262), zuletzt geändert durch die Artikel 13, 15 und 16 des Gesetzes zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versor-gung in Hessen im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102) – gültig ab 1. April 2023) 

§ 1 Bereiche 

(1) Beamtinnen und Beamten kann in den Fällen des S 61 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes für ihre Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, soweit 

1. sie im … 

c) Schuldienst als Lehrerin oder Lehrer tätig sind oder … 

§ 2 Berechnung der Mehrarbeitsstunden 

(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt eine Zeitstunde, für Lehrkräfte eine Unterrichtsstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft entsprechend dem Umfang der durchschnittlich anfallenden tat-sächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. 

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat als fünf Mehrarbeits-stunden im Sinne des S 61 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes. 

 

 § 3 Höhe der Mehrarbeitsvergütung 

… (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde bei Beamtin-nen und Beamten im Schuldienst für Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern 

1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter Nr. 2 und 3 fallen, 21,19 Euro (ab 1.8.2023 21,59 Euro, ab 1.1.2024 22,24 Euro), 

2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grundschulen 26,24 Euro (ab 1.1.2023 26,74 Euro, ab 1.1.2024 27,54 Euro), 

3. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zuge-ordnet sind, und des höheren Dienstes an Förder-, Haupt- und Realschulen 31,15 Euro (ab 1.8.2023 31,74 Euro, ab 1.1.2024 32,69 Euro), 

4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an beruflichen Schulen 36,38 Euro (ab 1.8.2023 37,07 Euro, ab 1.1.2024 38,18 Euro). 

Das Gleiche gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. 

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte bis zum Errei-chen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten je zu-sätzlicher Stunde oder Unterrichtsstunde Mehrarbeitsvergütung in Höhe des auf eine Stunde oder Unter-richtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. 

 

 Zusammengestellt von StD i.R. Herbert Grimme, Autor der Erlasssammlung DLH-Ratgeber 

RatgeberKompakt_INFO_Mehrarbeit_NEU2023

RatgeberKompakt_INFO_Mehrarbeit_NEU2023mitHervorhebungen

Unser Service für hessische Lehrkräfte: Vorlage für ein Remonstrationsschreiben gegen die Anweisung, Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung von Covid-19 Selbsttests zu beaufsichtigen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Schulstart am 19. April 2021 rückt in greifbare Nähe und somit auch der Beginn der Selbsttests von Schülerinnen und Schülern, bei denen wir als Lehrkräfte die Aufsicht führen und ggf. auch Hilfestellung leisten sollen.

Nachfolgend haben wir Ihnen ein Muster für ein Remonstrationsschreiben gegen die Anweisung, Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung von Covid-19 Selbsttests zu beaufsichtigen, angefügt, welches Sie als Grundlage für Ihr eigenes Schreiben verwenden können.

Außerdem haben wir Ihnen ein paar rechtliche Hinweise zur den Selbsttests zusammengestellt und ebenfalls beigefügt.

Formular-Remonstration_14-04-2021

Rechtliche Hinweise zu Selbsttests

Wir sind da für eure Bildung in der Krise!

In der 2. „Corona-Woche“ fand sich ein Grüppchen aus Vertreter*innen der dlh-Verbände glb, hphv und VDL sowie den Jung-Philologen zusammen, um ein gemeinsames Foto-Projekt anzugehen.

Mit dem gemeinsamen Foto soll deutlich gemacht werden, dass wir Lehrkräfte sicherlich keine „Corona-Ferien“ haben, sondern jede(r) auf seine Weise die Dienstpflicht ableistet und ihren / seinen Beitrag zur Gewährleistung der Vermittlung des höchsten Gutes Bildung einbringt.

Wir stehen im Abitur, beim Homeschooling, beim Homeoffice, beim digitalen Lehren und Lernen sowie in den Notbetreuungen unsere Frau und unseren Mann.

#zusammenhalt

 

 

obere Reihe: Ute Molden (glb), Stefan Sonneburg (glb), Tina Horneff (VDL)

mittlere Reihe: Josefina Regenhardt (Jung-Philologen), Annabel Fee (hphv), Victoria Höhl (Jung-Philologen)

untere Reihe: Boris Krüger (hphv), Kerstin Jonas (VDL), Michael Hans (VDL)