Kann bitte mal jemand
das Stresskarussel anhalten?

Antworten für Hessens Lehrkräfte

Stellungnahme des Deutschen Lehrerverbandes Hessen (dlh) zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN „Zweites Gesetz zur Anpassung des Hess. Schulgesetzes und weiterer Vorschriften an die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus“, Drucksache 20/4904

Der Deutsche Lehrerverband Hessen (dlh) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzesentwurf zur Anpassung des Hessischen Schulgesetzes.

Stellungnahme KPA zum Gesetzentwurf 20-4904

Die Corona-Pandemie macht ergänzende rechtliche Regelungen notwendig, diese werden auch grundsätzlich von uns begrüßt. Für alle Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Auszubildenden haben sich die Berufs- und Lebensbedingungen massiv verändert.

Wir möchten in unserer Stellungnahme einige Punkte des Gesetzesentwurfes aufgreifen und problematisieren:

Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass in dieses Gesetz nur Maßnahmen einfließen sollten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Die im Entwurf zu lesenden Regelungen gehen teils bis weit über die Pandemie hinaus.

Zu ausgewählten Punkten des Gesetzesentwurf nehmen wir wie folgt Stellung:

Artikel 1

(3)

Wir lehnen Unterstützungsmaßnahmen während der Ferienzeiten, sogenannte Akademien und Camps, grundsätzlich ab, wenn diese von Lehrkräften durchgeführt und von den Schulleitungen organisiert werden sollen. Ferien sind Erholungszeiten, diese sollte auch für alle gelten. Lehrkräfte sind darauf angewiesen, in diesen Zeiten ihren Urlaub zu nehmen. Die Bestimmung, dass zur Durchführung von Förderangeboten in den Ferien auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, beschäftigt werden, sollte prinzipiell keine „kann“, sondern eine „soll“-Bestimmung werden. Insbesondere junge Lehrkräfte, die womöglich noch ihre Lebenszeitverbeamtung vor sich haben, könnten ansonsten unter Druck geraten, wenn sie von ihren Schulleitungen „gebeten“ würden, einen Ferienkurs zu übernehmen. Hier muss es eine ganz klare Abgrenzung zugunsten der in der Schule tätigen Lehrkräfte und externen Kräften geben. Darüber hinaus haben die Erfahrungen der sogenannten Ferienakademien im letzten Sommer gezeigt, dass es bei weitem nicht die Schülerinnen und Schüler in Anspruch genommen haben, die es nötig gehabt hätten, oftmals saßen dort die ohnehin schon guten Schülerinnen und Schüler und nicht zuletzt wurde das Angebot von den Eltern als Betreuungsmöglichkeit in den Ferien angesehen.

(7)

Der Deutsche Lehrerverband Hessen (dlh) sieht diesen Punkt problematisch. Bis zum Beginn der Weihnachtsferien 2020 und auch nach dem 22. Februar (Klasse 1-6, Q2 und Abschlussklassen schon seit dem 11. Januar) findet Präsenzunterricht statt. Den Lehrkräften ist es im Verlauf des Schuljahres aufgrund ihrer Professionalität durchaus gelungen, das Erbringen von Schülerleistungen zu ermöglichen und zu bewerten. Zudem machen zurzeit die Schulen auch von ihrem Recht Gebrauch, die Anzahl der Leistungsnachweise und Klassenarbeiten auf Antrag zu reduzieren; auch dies entzerrt den Druck auf die Schülerinnen und Schüler. Mit der Aussetzung der Nichtversetzung ist mittel- bis langfristig mit Spätfolgen für die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu rechnen, besonders im psychischen Bereich, ohnehin schon bedingt durch die Corona-Pandemie. Die Überforderung in der nächsten Klassenstufe, der permanente Stress, sich an der Leistungsgrenze zu befinden und nicht zuletzt die damit sinkende Motivation und zunehmende Resignation, sind nicht förderlich für die seelische Gesundheit der jungen Menschen. Wir begrüßen die Möglichkeit einer Option der freiwilligen Wiederholung ohne Anrechnung auf die maximale Anzahl der Wiederholungen.

Artikel 15

Viele der genannten Punkte sind aus unserer Sicht begrüßenswert und auch pandemiebedingt nachvollziehbar. Jedoch werden insbesondere in (2) und (3) Abweichungen von Stundentafeln und Wochenstunden als „kann“-Bestimmung toleriert und an die Schulen verlagert. Diese Verlagerung von Entscheidungen sollte einheitlich vom Ministerium kommen, um eine Transparenz in der Schullandschaft zu gewährleisten. Außerdem bedeutet eine Übertragung auf die Schulleitungen abermals Mehrarbeit, dies sollte unbedingt vermieden werden.

(9) und (11)

Hier lehnt der Deutsche Lehrerverband Hessen (dlh) die Durchführung mittels Videokonferenz bzw. in elektronischer Form ab. Dies würde sowohl Möglichkeiten zu Täuschungsversuchen bieten, als auch die technischen Herausforderungen (bisher kein flächendeckendes WLAN an allen Schulen beispielsweise) an ihre Grenzen stoßen. Es muss seitens des Ministeriums außerdem gewährleistet sein, dass der notwendige Infektionsschutz vorhanden ist, besonders bei Abiturprüfungen sollte dies aufgrund der geringeren Anzahl an Personen im Raum und im Schulgebäude kein Problem darstellen. Im Hinblick auf Impfangebote steht das Ministerium in der Pflicht, diese auf alle in der Schule Tätigen auszuweiten!

Dazu hat sich auch unser Gliedverband GLB in seiner Stellungnahme ausführlich geäußert und dieser Forderung schließen wir uns vollumfänglich an!

Artikel 23 in Verbindung mit §83a und §83b HSchG (Artikel 1)

Der Deutsche Lehrerverband Hessen (dlh) lehnt diese Regelungen ab. Weder die Lehrkräfte noch die Schülerinnen und Schüler und Eltern sollen zukünftig zustimmen müssen, sondern lediglich nur noch informiert werden. Der „Schutzraum Klassenzimmer“ wird somit zu einer offenen Bühne und stellt die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Daten in Frage. Durch das Ausrichten der Kamera überwiegend auf Lehrkraft und Tafel wird in diesem Entwurf deutlich, dass das Recht am eigenen Bild der Lehrkraft komplett ausgehebelt wird. Zwar wird das heimliche Aufzeichnen und die Weitergabe von Daten aus Videokonferenzen verboten, jedoch zeigen bereits einige Beispiele aus der Schulpraxis, dass dieser Missbrauch bereits etliche Male durchgeführt wurde und gerade bei jungen Heranwachsenden kaum zu verhindern ist, nicht zuletzt durch die Fülle an technischen Möglichkeiten und sozialen Medien, die den Jugendlichen zur Verfügung stehen. Jeder Lehrkraft, aber auch jeder/m Schülerin und Schüler sollte es freigestellt sein, ob das eigene Gesicht gezeigt werden soll oder nicht; die fehlende Bereitschaft dazu muss gegenseitig respektiert werden.

Der Deutsche Lehrerverband (dlh) plädiert dafür, zunächst die Entscheidung des EuGH vor dem Hintergrund der Einführung von Livestreamunterricht in Schulen abzuwarten (PM des VG Wiesbaden Nr. 03/2021 vom 27.01.2021).

Wir möchten hierbei jedoch betonen, dass wir die digitalen Möglichkeiten für einen zeitlich begrenzten Rahmen im Hinblick auf Digitalunterricht in außergewöhnlichen Zeiten, wie Pandemien, begrüßen. Besonders in Pandemiezeiten bieten sich hier diverse Möglichkeiten, den Kontakt mit den Lerngruppen aufrecht zu erhalten und auch online zu unterrichten. Die pädagogischen Aspekte dürfen dabei nicht unterschätzt werden, denn gerade bei den Schülerinnen und Schülern ist zu beobachten, dass Routinen und tägliche Abläufe enorm wichtig sind.

Ein großer Kritikpunkt ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die fehlende technische Ausstattung der Lehrkräfte. Es fehlen immer noch die dienstlichen Endgeräte, die den Lehrkräften versprochen wurden und wir fordern, dass diese umgehend und schnell den Lehrkräften zur Verfügung gestellt werden!

Viele Lehrkräfte haben sich darüber hinaus bereits auf eigene Kosten digital ausgestattet, um einen adäquaten Online-Unterricht zu gewährleisten. Wir fordern zusätzlich als Wahlmöglichkeit ein personalisiertes Budget für jede Lehrkraft, um die Anschaffungen im Rahmen des Digitalisierungsprozesses voranzutreiben.

Auch die Administration vor Ort an den Schulen in Form von externem IT-Support steckt noch in den Kinderschuhen. Hier bedarf es einer schnelleren Umsetzung und vor allem einer Erhöhung von personellen Ressourcen, damit dies nicht auch noch zusätzlich den Lehrkräften auferlegt wird.

Auch unsere Gliedverbände (GLB, hphv und VDL) haben in ihren Stellungnahmen wichtige Aspekte aufgegriffen, die wir in diesem Zusammenhang unterstützen.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Mail () zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

für den Deutschen Lehrerverband Hessen (dlh)

Annabel Fee

Landesvorsitzende des dlh

Stellungnahme des dlh zur Änderung der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss“

Der Deutsche Lehrerverband Hessen (dlh) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Änderung der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss“ vom 20. Januar 2013 (ABl. S.38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402). Zu einigen, nach unserer Auffassung wichtigen, Änderungen möchten wir etwas ausführlicher Stellung nehmen.

Es ist sehr wichtig, schulische Ausbildungen mit Berufsabschluss der dualen Berufsausbildung anzugleichen und dabei Neuordnungen in der dualen Ausbildung zu berücksichtigen. Dies fördert die Akzeptanz der schulischen Ausbildung mit Berufsabschluss in Wirtschaft und Industrie. Auch zeigen die Änderungen deutlich, dass die verschiedenen Kammern in die schulische Ausbildung eingebunden werden. Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern sind das Bindeglied zwischen Schule und Wirtschaft, Industrie und Handwerk.

Zu den §§ im Einzelnen:

Zu § 4: Es ist zu begrüßen, dass der Zusatz „…oder einem als gleichwertig ankerkannten Zeugnisses oder Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 3 getroffen.“ hinzugefügt wurde. Es erreichen viele Schüler*innen durch den Besuch der Berufsvorbereitungsklassen den Hauptschulabschluss mit entsprechendem Gleichstellungsvermerk (§28). Mit dieser Änderung haben die Schüler*innen eine verbesserte Möglichkeit in eine schulische Berufsausbildung aufgenommen zu werden.

Im § 5 wurde der Absatz 3, einmalige Unterbrechung der Ausbildung für die Dauer eines Jahres, gestrichen. Das ist bedauerlich, da es Schülerinnen; die schwanger werden und deswegen die Ausbildung unterbrechen müssen, die Möglichkeit nimmt, die Ausbildung fortzusetzen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird eingeschränkt!  Zudem gibt es Schüler*innen, die krankheitsbedingt eine längere Auszeit benötigen. Hier sollte den Schüler*innen ebenfalls die Möglichkeit einer Unterbrechung gegeben werden.

Befremdlich findet der dlh die Änderung im § 6 Absatz 2. Die Änderung betrifft den Pflichtunterricht und hiernach ist es möglich, dass die Fächer Deutsch oder, Fremdsprachen als Pflichtunterricht erteilt werden. In den Schulformen Berufsvorbereitung, mehrjährige Berufsfachschule und auch im Schulversuch BÜA werden im Fach Deutsch verstärkt Förderkurse angeboten. Gerade für den Erwerb einer Berufsausbildung ist es wichtig, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Englischunterricht hingegen ist für viele Schüler*innen wichtig, um mit bestandener Abschlussprüfung auch den mittleren Bildungsabschluss zu erhalten. Beides muss gewährleistet sein.

Der dlh würde begrüßen wenn man diese Änderung nochmals überdenkt.

Zu begrüßen ist, dass die Formulierung in § 6 Abs. 7 konkretisiert wurde. Die Schüler*innen sollen ein mindestens 160 Stunden umfassendes einschlägiges Betriebspraktikum absolvieren und es ist relevant für die Zulassung zur Prüfung. Ein Praktikum ist wichtig für die Kontaktaufnahme mit den Betrieben. Es gibt den Auszubildenden die Möglichkeit ihr erlerntes Wissen im Betrieb zu zeigen und anzuwenden. Die Chance auf einen Arbeitsplatz direkt nach der Ausbildung steigt dadurch immens.

In § 7 wird die Leistungsbeurteilung des Ausbildungsnachweises, vormals Berichtsheft, aktualisiert. Es ist vorteilhaft für Schüler*innen, die schwache schriftliche Leistungen erbringen, durch gut geführte Ausbildungsnachweise, ihre Noten verbessern zu können. Der dlh begrüßt es, dass die ausbildenden Kammern die Möglichkeit erhalten, über Inhalt und Form der Ausbildungsnachweise mitbestimmen zu können Es stellt sich jedoch die Frage, wer darüber entscheidet und ob dies an allen Schulen im Kammerbezirk gleich gehandhabt wird. Unverständlich ist dagegen, dass die Note für die Führung der Ausbildungsnachweise nicht in die Leistungsbewertung der praktischen Ausbildungsinhalte einfließen muss Sie kann lediglich berücksichtigt werden. Aus der Erfahrung heraus ist bekannt, dass ein Großteil der Schüler*innen nur ungern Ausbildungsnachweise anfertigt. Sie sind zwar zur Zulassung zur Prüfung notwendig, aber ohne Benotung besteht die große Gefahr einer unzureichenden Ausführung. Zudem muss hier zumindest schulintern eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt werden.

Zu § 9: „Regelung zur Abschlussprüfung“ haben die Schüler*innen die Wahl zwischen einer schulischen Abschlussprüfung oder einer Abschluss- oder Gesellenprüfung nach § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung. Auch das begrüßt der dlh, diese Änderung vermittelt den Schüler*innen noch mehr, dass es sich um eine Berufsausbildung handelt und mit Bestehen der Prüfung bspw. ein Gesellenbrief zu erhalten ist. Das gleiche gilt für die Änderung der §§ 15 und 17.

Ein großer Schwerpunkt der Änderung der Verordnung findet sich auch im § 10 Zusammensetzung, Berufung und Stimmberechtigung der schulischen Prüfungsausschüsse. Es nehmen zusätzlich eine Vertreter*in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer, sowie eine Vertreter*in der Arbeitsnehmer*innen teil. Dies befürworten wir, da die Schüler*innen mit Bestehen der Abschlussprüfung einen gleichgestellten Berufsabschluss erhalten. Für die Betriebe ist dies ein gutes Argument für eine Einstellung. Es ist wichtig zu zeigen, dass die zuständige Kammer in die schulische (Berufs)Ausbildung involviert ist.

Das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 20 wurde hinlänglich ausgeführt und sollte jede*r Schüler*in vor den Prüfungen unmissverständlich erläutert werden.

Die Errechnung der Noten und Prüfungsnoten wurde in Anlage 5 sehr übersichtlich dargestellt.

 

Für den dlh:  Roselinde Kodym