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Differenziert.

Antworten für Hessens Lehrkräfte

Stellungnahme des dlh zur Änderung der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss“

Der Deutsche Lehrerverband Hessen (dlh) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Änderung der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss“ vom 20. Januar 2013 (ABl. S.38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402). Zu einigen, nach unserer Auffassung wichtigen, Änderungen möchten wir etwas ausführlicher Stellung nehmen.

Es ist sehr wichtig, schulische Ausbildungen mit Berufsabschluss der dualen Berufsausbildung anzugleichen und dabei Neuordnungen in der dualen Ausbildung zu berücksichtigen. Dies fördert die Akzeptanz der schulischen Ausbildung mit Berufsabschluss in Wirtschaft und Industrie. Auch zeigen die Änderungen deutlich, dass die verschiedenen Kammern in die schulische Ausbildung eingebunden werden. Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern sind das Bindeglied zwischen Schule und Wirtschaft, Industrie und Handwerk.

Zu den §§ im Einzelnen:

Zu § 4: Es ist zu begrüßen, dass der Zusatz „…oder einem als gleichwertig ankerkannten Zeugnisses oder Vorliegen eines begründeten Einzelfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 3 getroffen.“ hinzugefügt wurde. Es erreichen viele Schüler*innen durch den Besuch der Berufsvorbereitungsklassen den Hauptschulabschluss mit entsprechendem Gleichstellungsvermerk (§28). Mit dieser Änderung haben die Schüler*innen eine verbesserte Möglichkeit in eine schulische Berufsausbildung aufgenommen zu werden.

Im § 5 wurde der Absatz 3, einmalige Unterbrechung der Ausbildung für die Dauer eines Jahres, gestrichen. Das ist bedauerlich, da es Schülerinnen; die schwanger werden und deswegen die Ausbildung unterbrechen müssen, die Möglichkeit nimmt, die Ausbildung fortzusetzen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird eingeschränkt!  Zudem gibt es Schüler*innen, die krankheitsbedingt eine längere Auszeit benötigen. Hier sollte den Schüler*innen ebenfalls die Möglichkeit einer Unterbrechung gegeben werden.

Befremdlich findet der dlh die Änderung im § 6 Absatz 2. Die Änderung betrifft den Pflichtunterricht und hiernach ist es möglich, dass die Fächer Deutsch oder, Fremdsprachen als Pflichtunterricht erteilt werden. In den Schulformen Berufsvorbereitung, mehrjährige Berufsfachschule und auch im Schulversuch BÜA werden im Fach Deutsch verstärkt Förderkurse angeboten. Gerade für den Erwerb einer Berufsausbildung ist es wichtig, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen. Englischunterricht hingegen ist für viele Schüler*innen wichtig, um mit bestandener Abschlussprüfung auch den mittleren Bildungsabschluss zu erhalten. Beides muss gewährleistet sein.

Der dlh würde begrüßen wenn man diese Änderung nochmals überdenkt.

Zu begrüßen ist, dass die Formulierung in § 6 Abs. 7 konkretisiert wurde. Die Schüler*innen sollen ein mindestens 160 Stunden umfassendes einschlägiges Betriebspraktikum absolvieren und es ist relevant für die Zulassung zur Prüfung. Ein Praktikum ist wichtig für die Kontaktaufnahme mit den Betrieben. Es gibt den Auszubildenden die Möglichkeit ihr erlerntes Wissen im Betrieb zu zeigen und anzuwenden. Die Chance auf einen Arbeitsplatz direkt nach der Ausbildung steigt dadurch immens.

In § 7 wird die Leistungsbeurteilung des Ausbildungsnachweises, vormals Berichtsheft, aktualisiert. Es ist vorteilhaft für Schüler*innen, die schwache schriftliche Leistungen erbringen, durch gut geführte Ausbildungsnachweise, ihre Noten verbessern zu können. Der dlh begrüßt es, dass die ausbildenden Kammern die Möglichkeit erhalten, über Inhalt und Form der Ausbildungsnachweise mitbestimmen zu können Es stellt sich jedoch die Frage, wer darüber entscheidet und ob dies an allen Schulen im Kammerbezirk gleich gehandhabt wird. Unverständlich ist dagegen, dass die Note für die Führung der Ausbildungsnachweise nicht in die Leistungsbewertung der praktischen Ausbildungsinhalte einfließen muss Sie kann lediglich berücksichtigt werden. Aus der Erfahrung heraus ist bekannt, dass ein Großteil der Schüler*innen nur ungern Ausbildungsnachweise anfertigt. Sie sind zwar zur Zulassung zur Prüfung notwendig, aber ohne Benotung besteht die große Gefahr einer unzureichenden Ausführung. Zudem muss hier zumindest schulintern eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt werden.

Zu § 9: „Regelung zur Abschlussprüfung“ haben die Schüler*innen die Wahl zwischen einer schulischen Abschlussprüfung oder einer Abschluss- oder Gesellenprüfung nach § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung. Auch das begrüßt der dlh, diese Änderung vermittelt den Schüler*innen noch mehr, dass es sich um eine Berufsausbildung handelt und mit Bestehen der Prüfung bspw. ein Gesellenbrief zu erhalten ist. Das gleiche gilt für die Änderung der §§ 15 und 17.

Ein großer Schwerpunkt der Änderung der Verordnung findet sich auch im § 10 Zusammensetzung, Berufung und Stimmberechtigung der schulischen Prüfungsausschüsse. Es nehmen zusätzlich eine Vertreter*in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer, sowie eine Vertreter*in der Arbeitsnehmer*innen teil. Dies befürworten wir, da die Schüler*innen mit Bestehen der Abschlussprüfung einen gleichgestellten Berufsabschluss erhalten. Für die Betriebe ist dies ein gutes Argument für eine Einstellung. Es ist wichtig zu zeigen, dass die zuständige Kammer in die schulische (Berufs)Ausbildung involviert ist.

Das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen in § 20 wurde hinlänglich ausgeführt und sollte jede*r Schüler*in vor den Prüfungen unmissverständlich erläutert werden.

Die Errechnung der Noten und Prüfungsnoten wurde in Anlage 5 sehr übersichtlich dargestellt.

 

Für den dlh:  Roselinde Kodym