Liebe Kolleginnen und Kollegen,
geahnt haben wir es alle schon: der Termin für die Personalratswahlen 2020 ist – dank Corona – nicht zu halten!
Ein regulärer Ablauf des üblichen Procedere ist nicht möglich, wie der Hessische Landtag heute in einem eiligen Gesetzesentwurf bestätigt hat.
Wann der neue Wahltermin sein wird, ist noch nicht absehbar. Fakt ist aktuell nur, dass alle Wahlvorbereitungen einzustellen und die Wahlvorstände mit sofortiger Wirkung außer Amt sind.
Lesen Sie nachfolgend das Gesetz im Wortlaut:
Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 – Drucksache 20/2566;
Einstellung der Wahlvorbereitungen und vereinfachte Beschlussfassung im Personalrat
Der Hessische Landtag hat heute das Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 in der Fassung der Landtagsdrucksache 20/2566 (s. Anlage) beschlossen. Hierzu gebe ich folgende Hinweise:
- Das Gesetz bestimmt, dass die bisherigen Personalvertretungen über den 31. Mai 2020
hinaus, längstens bis zum 31. Mai 2021, im Amt bleiben. Daher finden die regelmäßigen
Personalratswahl 2020 nicht statt. Diesen Wahlen und den zu ihrer Vorbereitung und
Durchführung bestellten Wahlvorständen ist damit die rechtliche Grundlage entzogen.
Aufgrund dessen sind alle Vorbereitungsmaßnahmen für die Wahlen der
Personalvertretungen, die dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) unterfallen,
einzustellen. Dies gilt für die örtlichen Personalräte, Gesamt-, Bezirks- und
Hauptpersonalräte wie auch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf allen Ebenen.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist ermächtigt, den Zeitraum für die
Neuwahlen durch Verordnung festzulegen. Dies wird in Abstimmung mit den
Spitzenverbänden der Gewerkschaften erfolgen, sobald absehbar ist, dass die Wahlen
rechtssicher durchgeführt werden können. Spätester möglicher Wahlzeitraum ist nach dem
Gesetz der Mai 2021. Für die Wahlen sind zu gegebener Zeit neue Wahlvorstände zu
berufen. Hierzu wird eine rechtzeitige Information des Hessischen Ministeriums des Innern
und für Sport erfolgen.
Die Regelungen gelten für die regelmäßigen Personalratswahlen. Neuwahlen einzelner
Personalräte aus den Gründen des § 24 Abs. 1 HPVG bleiben möglich. - Durch das Gesetz wird ferner eine vorübergehende Ausnahme von der Regelung
zugelassen, dass der Personalrat zu den Sitzungen persönlich zusammenkommen muss
und nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 34
Abs. 1 und 2 HPVG). Personalratsbeschlüsse können vorübergehend auch im
Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung (bspw. Telefonkonferenz, Mail)
erfolgen. An die Stelle der anwesenden Mitglieder treten die erreichbaren Mitglieder.
Dies bedeutet, dass der oder dem Vorsitzenden eine besondere Verantwortung zukommt.
Sie oder er hat unter besonderer Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit das
Abstimmungsverfahren so zu gestalten, dass möglichst viele Personalratsmitglieder
einbezogen werden. Sind einzelne Mitglieder gleichwohl nicht erreichbar, z.B. wegen
Krankheit, treten für sie zunächst die Ersatzmitglieder ein. Sind auch diese nicht erreichbar,
kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit der erreichbaren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder
wirksam getroffen werden.
Diese Ausnahmeregelung gilt vorübergehend bis zu den Neuwahlen der Personalräte.
(Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport)
Und hier finden Sie das Original-Dokument:
2020-03-24 Erlass HMdIS Wahlverschiebung 2020