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Antworten für Hessens Lehrkräfte

dlh-Ratgeber kompakt: Mehrarbeit durch Lehrkräfte – Aktuelle Regelung

Herbert Grimme hat den dlh-Ratgeber zu Mehrarbeit durch Lehrkräfte aktualisiert und stellt Ihnen und uns diese Informationen wieder dankenswerterweise zur Verfügung. Die Regelungen können Sie nachfolgend lesen:

Die gesetzliche Grundlage – Hessisches Beamtengesetz § 61 

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teil-zeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach § 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten. 

Die Ausführung – Auszug aus der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung und Rufbereitschaftsabgeltung vom 11. Mai 2022 (GVBl. S.262), geändert durch die Artikel 13 und 14 des Gesetzes über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr.28, ber. durch Nr.34) und zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Haushaltsvorgaben bei der Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen vom 6. März 2025 (GVBl. 2025 Nr.17) 

§ 1 Bereiche 

(1) Beamtinnen und Beamten kann in den Fällen des S 61 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes für ihre Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden, soweit 

1. sie im … 

c) Schuldienst als Lehrerin oder Lehrer tätig sind oder … 

§ 2 Berechnung der Mehrarbeitsstunden 

(1) Als Mehrarbeitsstunde gilt eine Zeitstunde, für Lehrkräfte eine Unterrichtsstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft entsprechend dem Umfang der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. 

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat als fünf Mehrarbeitsstunden im Sinne des S 61 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes. … 

§ 3 Höhe der Mehrarbeitsvergütung 

… (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt die Mehrarbeitsvergütung je Unterrichtsstunde bei Beamtinnen und Beamten im Schuldienst für Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern 

  1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter Nr. 2 und 3 fallen, 23,31 Euro (ab 1.12.2025 24,59 Euro), 
  2. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grundschulen 28,86 Euro (ab 1.12.2025 30,45 Euro), 
  3. des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Förder-, Haupt- und Realschulen 34,26 Euro (ab 1.12.2025 36,14 Euro), 
  4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an beruflichen Schulen 40,01 Euro (ab 1.12.2025 42,21 Euro). 

Das Gleiche gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. 

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit der entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten je zusätzlicher Stunde oder Unterrichtsstunde Mehrarbeitsvergütung in Höhe des auf eine Stunde oder Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung von entsprechend vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. 

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 Zusammengestellt von StD i.R. Herbert Grimme, Autor der Erlasssammlung DLH-Ratgeber